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§ 1 |
Name – Sitz –
Geschäftsjahr |
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1. |
Der Verein führt
den Namen
Klootschießer-
und Bosselverein „Lat’n rulln“ Schweinebrück e.V. |
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2. |
Der Verein ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Varel unter der Nr.
92 eingetragen.
Die Eintragung
erfolgte am 03.05.1978 |
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3. |
Der Verein hat
seinen Sitz in 26340 Zetel, (Klein-)Schweinebrück |
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4. |
Der Verein wurde
am 10.02.1910 errichtet. |
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5. |
Der Verein ist
politisch, rassisch und konfessionell neutral. |
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6. |
Der Verein ist
Mitglied im Friesischen Klootschießerverband e.V. (FKV) und regelt
in Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbständig. |
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7. |
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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8. |
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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1. |
Zweck des Vereins
ist die Förderung, das Betreiben und Ausbreiten des
Klootschießersports, Schleuderballsports und des Boßelsports. |
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2. |
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen der vorgenannten Sportarten. |
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3. |
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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4. |
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. |
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5. |
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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6. |
Ehrenamtlich
tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. |
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§ 3 |
Erwerb der
Mitgliedschaft |
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Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person auf
schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet
abschließend der Vorstand. |
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§ 4 |
Ehrenmitgliedschaft |
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Personen, die sich
im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Vorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern. |
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§ 5 |
Beendigung der
Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft
endet |
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a) |
mit dem Tod des
Mitglieds |
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b) |
durch freiwilligen
Austritt |
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c) |
durch Streichung
von der Mitgliederliste |
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d) |
durch Ausschluss
aus dem Verein |
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Der freiwillige
Austritt (b) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum
Monatsende.
Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
(c) werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Die Ausschließung
eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen: |
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a) |
wenn das Mitglied
die ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Pflichten vorsätzlich oder
grob fahrlässig schuldhaft verletzt |
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b) |
wenn das Mitglied
den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider handelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand
und sportlichen-fairen Umgang grob verstößt. |
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Über die
Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen. |
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§ 6 |
Mitgliedsbeiträge |
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Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
Bedürftige
Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
Über die Befreiung von der Beitragspflicht im Fall der Bedürftigkeit
entscheidet der Vorstand. |
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§ 7 |
Rechte des
Mitglieds
Das Mitglied hat
das Recht |
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a) |
durch Ausübung des
Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. |
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b) |
an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben |
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§ 8 |
Pflichten des
Mitglieds
Das Mitglied hat
die Pflicht |
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a) |
die Satzung des
Vereins zu befolgen |
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b) |
nicht gegen die
Interessen des Vereins zu handeln |
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c) |
die durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in Art
und Weise zu entrichten |
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d) |
an allen
sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken,
zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben
oder vom Vorstand berufen werden |
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e) |
in allen für sie
aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten
sich den Entscheidungen von Vorstand und Mitgliederversammlung zu
unterwerfen |
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§ 9 |
Organe des Vereins |
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1. |
die
Mitgliederversammlung |
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2. |
der Vorstand
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3. |
der Beirat |
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Die Mitgliedschaft
in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. |
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§ 10
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Die
Mitgliederversammlung
In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied –
auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Minderjährigen
Vereinsmitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung
ohne Stimmrecht zu gestatten. Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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a) |
Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes |
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b) |
Festsetzung der
Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages |
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c) |
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes |
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d) |
Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins |
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e) |
Ernennung von
Ehrenmitgliedern |
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§ 11 |
Die Einberufung
der Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich binnen der ersten vier
Monate einzuberufen. Die Einladung hat durch Einladungsanzeige in
der hiesigen regionalen Tagespresse (aktuell: NWZ – „Der
Gemeinnützige) spätestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt zu
erfolgen. Die Einladungsanzeige hat die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung zu enthalten und wird vom 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, veranlasst. |
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§ 12 |
Die
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Leiter.
Das Protokoll wird
vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie hat schriftlich
(geheim) zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von
Gästen und Medienvertretern entscheidet der
Versammlungsleiter.
Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied
kann bis spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrages auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine drei Viertel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
beinhalten, können nicht beschlossen werden.
Die
Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich; zur Änderung des Vereinszwecks ist entsprechend § 33
BGB zu verfahren. Die Beschlussfassung über die Ernennung einer
Ehrenmitgliedschaft bedarf einer zwei Drittel Mehrheit.
Für Wahlen gilt
Folgendes: Abwesende können bei Vorliegen einer schriftlichen
Einverständniserklärung derselben gewählt werden. Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die höchste Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu
ändernde Bestimmung anzugeben. |
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§ 13 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand
verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 10, 11 und 12 entsprechend. |
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§ 14 |
Der Vorstand
Der Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus |
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1. |
dem 1.
Vorsitzenden |
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2. |
dem 2.
Vorsitzenden |
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3. |
dem
Geschäftsführer |
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4. |
dem Leiter des
Spielbetriebes |
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Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und
den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Er vertritt
den Verein und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und
Gliederungen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht.
Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinschaftlich, und zwar ausschließlich gemeinsam mit dem 1.
Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern.
Die
Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer
von vier Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Wahl erfolgt für
jeweils zwei Vorstandsmitglieder um zwei Jahre zeitversetzt zur Wahl
der weiteren Vorstandsmitglieder.
Gemeinsam gewählt
werden
der 1. Vorsitzende
und der Geschäftsführer
sowie
der 2. Vorsitzende
und der Leiter des Spielbetriebes.
Mit Inkrafttreten
dieser Satzung erfolgt die Wahl
des 1.
Vorsitzenden und des Geschäftsführers auf vier Jahre
und
des 2.
Vorsitzenden und des Leiters des Spielbetriebes auf zwei Jahre.
Ab dem dritten
Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung werden alle
Vorstandsmitglieder auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist
zulässig.
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
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§ 15 |
Der Beirat
Der Beirat setzt
sich zusammen aus |
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a) |
dem Schriftführer
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b) |
dem Pressewart |
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c) |
dem Gerätewart |
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d) |
den
Mannschaftsführern |
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e) |
dem Jugendwart |
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f) |
den
Ausschussvorsitzenden |
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g) |
dem Beauftragten
für Schulung |
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h) |
dem Beauftragten
für Angelegenheiten des Kreisverband X Friesische Wehde,
Klootschießerlandesverband Oldenburg e.V. und Friesischer
Klootschießerverband e.V. |
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Die
Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt
und abberufen.
Beiratsmitglieder
haben Stimmrecht für gemeinsame Empfehlungen an den Vorstand.
Die
Beschlussfähigkeit des Beirates ist mit Anwesenheit von mindestens
fünf stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gegeben. Der Beirat
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist
einer Ablehnung gleichzusetzen.
Der Beirat
unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.
Der Vorstand
bestimmt, zu welchen Aufgabenstellungen der Beirat hinzuzuziehen
ist.
Der Vorstand ist
zu Beiratssitzungen einzuladen. |
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§ 16 |
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten anwesenden
Mitgliedern zwei Kassenprüfer mit jeweils einjähriger Amtszeit ohne
Wiederwahlmöglichkeit im jeweiligen Folgejahr. Die Kassenprüfer
haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich die Prüfung der
Vermögenslage, der Verträge sowie detaillierte Kassen-/-buchprüfungen
vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Protokoll
festgehalten an den Vorstand zu übergeben. Der Vorstand berichtet in
der Mitgliederversammlung über die
Prüfungsergebnisse. |
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§ 17 |
Auflösung des
Vereins und Anfallberechtigung |
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1. |
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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2. |
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Friesischen Klootschießerverband e.V.
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. |
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Die Satzung tritt
mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft. |
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Am 27.09.2006
beschloss eine außerordentliche Mitgliederversammlung die
Erweiterung des §4 - Ehrenmitgliedschaft. Demnach wählt die
Versammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschiedene
Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden bzw. ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern.
Diese Satzung
wurde am 19.02.2004 vom "Satzungsausschuss" erarbeitet, diskutiert
und dem Vorstand zur Vorlage in der außerordentlichen Versammlung am
17.06.2004 übergeben. Am 06. bzw. 10.05.2004 stellte der Vorstand
den Satzungsentwurf im Vereinsheim zur Diskussion.
Am 17.06.2004 beschlossen die anwesenden Mitglieder bei einer
Enthaltung die Einführung der neuen Satzung, die nunmehr seit dem
17.06.2004 gilt. |