Der Klootschießer- und Boßelverein (KBV) "Lat'n rulln" Schweinebrück wurde am 10.02.1910 errichtet und betreibt den Heimatsport Boßeln und Klootschießen mit seinen 320 Mitgliedern. Auf dem ehemalig landwirtschaftlich genutzten Anwesen vom langjährigen Vereinsvorsitzenden Wilhelm Bödecker hat der Verein ein Vereinsheim eingerichtet, welches gleichzeitig als Sitz des Vereins fungiert.

Für Familien mit kleinen Kindern hat unser Verein an Wettkampftagen einen Kinderhort eingerichtet, damit jeweils beide Ehepartner dem Boßelsport unbeschwert nachgehen können und ihre Jüngsten während eines Wettkampftages wohl behütet wissen.

Der Verein ist Mitglied mit Kreisverband 10 "Friesische Wehde" im Friesischen Klootschießerverband e.V. (FKV) und Mitglied im Klootschießerlandesverband Oldenburg e.V. (KLV).

In der nahezu 100jährigen Geschichte des Vereins vertraten namhafte Größen unseres Heimatsportes für Verein, Kreis und Verbände unsere Farben und erreichten unzählige Titel und Ehrungen. Geprägt durch eine intensive und anhaltende Nachwuchsförderung konnte unser Verein eine herausragende Stellung im regionalen und überregionalen Vergleich auf Dauer erhalten. 


 Förderer

 

Zur Saison 2004/2005 konnte die Firma Landhandel/Futtermittel Renke Theilen, Schweinebrück, vertreten durch Wilhelm Harenberg und Tochter Anke, für ein langfristiges Engagement als Förderer des Friesensportes für unseren Verein gewonnen werden.


 Satzung

 
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr 
  1.

Der Verein führt den Namen

Klootschießer- und Bosselverein „Lat’n rulln“ Schweinebrück e.V.

  2.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Varel   unter der Nr. 92 eingetragen.

Die Eintragung erfolgte am 03.05.1978

  3.  Der Verein hat seinen Sitz in 26340 Zetel, (Klein-)Schweinebrück
  4. Der Verein wurde am 10.02.1910 errichtet.
  5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  6.  Der Verein ist Mitglied im Friesischen Klootschießerverband e.V. (FKV) und regelt in Einklang mit dessen Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
  7. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  8.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 

§ 2 Zweck des Vereins
  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung, das Betreiben und Ausbreiten des Klootschießersports, Schleuderballsports und des Boßelsports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der vorgenannten Sportarten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6.  

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet abschließend der Vorstand.  

§ 4 Ehrenmitgliedschaft 
 

Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden, Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
  Die Mitgliedschaft endet 
  a) mit dem Tod des Mitglieds
  b) durch freiwilligen Austritt
  c) durch Streichung von der Mitgliederliste
  d) durch Ausschluss aus dem Verein
 

Der freiwillige Austritt (b) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Monatsende.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen (c) werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

  a)  wenn das Mitglied die ihm gemäß dieser Satzung obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft verletzt
  b) 

wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und sportlichen-fairen Umgang grob verstößt.

 

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Bedürftige Mitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über die Befreiung von der Beitragspflicht im Fall der Bedürftigkeit entscheidet der Vorstand. 

§ 7

Rechte des Mitglieds

Das Mitglied hat das Recht

  a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  b)

an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben

§ 8

Pflichten des Mitglieds

Das Mitglied hat die Pflicht

  a) die Satzung des Vereins zu befolgen
  b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  c)  die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in Art und Weise zu entrichten
  d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben oder vom Vorstand berufen werden
  e) 

in allen für sie aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten sich den Entscheidungen von Vorstand und Mitgliederversammlung zu unterwerfen 

§ 9 Organe des Vereins
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
 

Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Minderjährigen Vereinsmitgliedern ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht zu gestatten. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  e)

Ernennung von Ehrenmitgliedern 

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich binnen der ersten vier Monate einzuberufen. Die Einladung hat durch Einladungsanzeige in der hiesigen regionalen Tagespresse (aktuell: NWZ – „Der Gemeinnützige) spätestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt zu erfolgen. Die Einladungsanzeige hat die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu enthalten und wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, veranlasst. 

§ 12

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie hat schriftlich (geheim) zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen und Medienvertretern entscheidet der Versammlungsleiter.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beinhalten, können nicht beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich; zur Änderung des Vereinszwecks ist entsprechend § 33 BGB zu verfahren. Die Beschlussfassung über die Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft bedarf einer zwei Drittel Mehrheit.

Für Wahlen gilt Folgendes: Abwesende können bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung derselben gewählt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12  entsprechend. 

§ 14

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4.

dem Leiter des Spielbetriebes

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung und den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Er vertritt den Verein und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und Gliederungen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich, und zwar ausschließlich gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Wahl erfolgt für jeweils zwei Vorstandsmitglieder um zwei Jahre zeitversetzt zur Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.

Gemeinsam gewählt werden

der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer

sowie

der 2. Vorsitzende und der Leiter des Spielbetriebes.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung erfolgt die Wahl

des 1. Vorsitzenden und des Geschäftsführers auf vier Jahre

und

des 2. Vorsitzenden und des Leiters des Spielbetriebes auf zwei Jahre.

Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung werden alle Vorstandsmitglieder auf vier Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 15

Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus 

  a) dem Schriftführer
  b) dem Pressewart
  c)  dem Gerätewart
  d)   den Mannschaftsführern
  e) dem Jugendwart
  f) den Ausschussvorsitzenden
  g) dem Beauftragten für Schulung
  h) 

dem Beauftragten für Angelegenheiten des Kreisverband X Friesische Wehde, Klootschießerlandesverband Oldenburg e.V. und Friesischer Klootschießerverband e.V.

 

Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen.

Beiratsmitglieder haben Stimmrecht für gemeinsame Empfehlungen an den Vorstand.

Die Beschlussfähigkeit des Beirates ist mit Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gegeben. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist einer Ablehnung gleichzusetzen.

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.

Der Vorstand bestimmt, zu welchen Aufgabenstellungen der Beirat hinzuzuziehen ist.

Der Vorstand ist zu Beiratssitzungen einzuladen. 

§ 16

Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern zwei Kassenprüfer mit jeweils einjähriger Amtszeit ohne Wiederwahlmöglichkeit im jeweiligen Folgejahr. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal jährlich die Prüfung der Vermögenslage, der Verträge sowie detaillierte Kassen-/-buchprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Protokoll festgehalten an den Vorstand zu übergeben. Der Vorstand berichtet in der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse

§ 17

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Friesischen Klootschießerverband e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Am 27.09.2006 beschloss eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Erweiterung des §4 - Ehrenmitgliedschaft. Demnach wählt die Versammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschiedene Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden bzw. ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern.

Diese Satzung wurde am 19.02.2004 vom "Satzungsausschuss" erarbeitet, diskutiert und dem Vorstand zur Vorlage in der außerordentlichen Versammlung am 17.06.2004 übergeben. Am 06. bzw. 10.05.2004 stellte der Vorstand den Satzungsentwurf im Vereinsheim zur Diskussion.

Am 17.06.2004 beschlossen die anwesenden Mitglieder bei einer Enthaltung die Einführung der neuen Satzung, die nunmehr seit dem 17.06.2004 gilt.